1.4 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

Bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigen sind sämtliche Haushaltsmitglieder (siehe Ziff. 1.3) mit Ausnahme der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind insbesondere Empfänger und Empfängerinnen von

  1. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
  5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  7. a) ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
    b) anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
    nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,

wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht in den Fällen zu Nr. 3 und 4, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn die oben genannten Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.

Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Diese Regelung ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall

  1. die Wohnung aufgegeben wird,
  2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand von vor dem Todesfall erhöht oder
  3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Transferleistung nach § 7 Abs. 1 Wohngeldgesetzes mindestens teilweise berücksichtigt wird.