1.4 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
Bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigen sind
sämtliche Haushaltsmitglieder (siehe Ziff. 1.3) mit Ausnahme
der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder.
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind insbesondere Empfänger und
Empfängerinnen von
-
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch,
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Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch,
-
Übergangsgeld in Höhe des Betrages des
Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch,
-
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes
II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
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Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch,
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a) ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b) anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den
Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz,
das dieses für anwendbar erklärt,
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Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz oder
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Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten,
zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese
Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt
worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht in den Fällen
zu Nr. 3 und 4, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II
Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss
besteht nicht, wenn die oben genannten Leistungen ausschließlich
als Darlehen gewährt werden.
Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies
für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne
Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Diese Regelung ist nicht
mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall
-
die Wohnung aufgegeben wird,
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die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich
mindestens auf den Stand von vor dem Todesfall erhöht oder
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der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der
Unterkunft in einer Transferleistung nach § 7 Abs. 1
Wohngeldgesetzes mindestens teilweise berücksichtigt wird.