4.18 Sonstige Einkünfte

Bitte tragen Sie hier den Jahresbetrag (brutto) der sonstigen Einkünfte ein.

Wohngeldrechtlich ganz oder teilweise als Einkommen zu berücksichtigen (nach § 14 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes) und daher anzugeben sind auch:

Auch einmaliges Einkommen, das Sie innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung erhalten haben (z.B. Abfindungen, Unterhalts-, Renten- oder Gehaltsnachzahlungen, Versicher­ungsleistungen zur Altersvorsorge o.ä.), ist wohngeldrechtlich zu berücksichtigen und daher anzugeben.

Bitte geben Sie bei folgenden Einkunftsarten nur die Hälfte der gewährten Einkünfte ein: