4.18 Sonstige Einkünfte
Bitte tragen Sie hier den Jahresbetrag (brutto) der
sonstigen Einkünfte ein.
Wohngeldrechtlich ganz oder teilweise als Einkommen zu
berücksichtigen (nach § 14 Abs. 2 des
Wohngeldgesetzes) und daher anzugeben sind auch:
-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (ohne Einkünfte
aus Untervermietung)
-
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
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Arbeitslohn, der vom Arbeitgeber pauschal besteuert wird
-
Pauschal besteuerte Sachzuwendungen, sowie steuerfreie
Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse
-
Der Mietwert selbstgenutzten Wohnraums im eigenen Mehrfamilienhaus
-
Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
-
Lohn- und Einkommensersatzleistungen z.B.:
- - Mutterschaftsgeld
- - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- - Unterhaltsgeld
- - Eingliederungshilfe
- - Verdienstausfallentschädigung
- - Vorruhestandsgeld
- - Aufstockbeträge und Zuschläge zu den Leistungen
- - Elterngeld
-
Ausbildungsbedingte Zuschüsse z.B.:
- - Stipendien
- - Leistungen der Begabtenförderungswerke
- - Zuschüsse nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG)
- - Zuschüsse nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
-
Als Zuschüsse gewährte Graduiertenförderung
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Versorgungsleistungen und Leistungen aufgrund eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
-
Ausländische Einkünfte
-
Abfindungen
Auch einmaliges Einkommen, das Sie innerhalb von drei Jahren vor der
Antragstellung erhalten haben (z.B. Abfindungen, Unterhalts-, Renten-
oder Gehaltsnachzahlungen, Versicherungsleistungen
zur Altersvorsorge
o.ä.), ist wohngeldrechtlich zu berücksichtigen und daher
anzugeben.
Bitte geben Sie bei folgenden Einkunftsarten nur die
Hälfte
der gewährten Einkünfte ein:
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Stipendien
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Leistungen der Begabtenförderungswerke
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Zuschüsse nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG)
-
Zuschüsse nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz