Für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu Ihrem Haushalt rechnenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können Sie hier 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind, geltend machen.
Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft im Sportverein).
Die Aufwendungen sind von den Einkünften desjenigen Elternteils abzuziehen, der sie getragen hat. Auch in den Fällen, in denen beide Elternteile Aufwendungen getragen haben, werden nur 80 Prozent dieser Aufwendungen, insgesamt je Kind und Jahr nur höchstens 4.800 Euro, berücksichtigt; die Aufwendungen sind dann je zur Hälfte bei beiden Elternteilen zu berücksichtigen, wenn die Eltern keine andere Aufteilung wählen. Diese Zuordnungsregelungen gelten für verheiratete und unverheiratete Eltern gleichermaßen.
Kinderbetreuungskosten können von steuerpflichtigen Einkünften abgesetzt werden. Dazu gehören neben Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit auch nach § 22 Nr. 1a EStG steuerpflichtige Unterhaltszahlungen sowie nach § 22 Nr. 1 EStG steuerpflichtige Leibrenten. Auch ein Abzug von Kinderbetreuungskosten von pauschal versteuertem Arbeitslohn (sogenannten Mini-Jobs) ist möglich.
Kinderbetreuungskosten sind nur für eigene Kinder abziehbar, nicht dagegen für Kinder aus früheren Beziehungen des jetzigen Ehegatten oder Partners.
Die Aufwendungen sind durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachzuweisen; Barzahlung und ein Nachweis per Quittung reichen nicht aus.